Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,5559
BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58 (https://dejure.org/1958,5559)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1958 - 4 StR 334/58 (https://dejure.org/1958,5559)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1958 - 4 StR 334/58 (https://dejure.org/1958,5559)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,5559) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.10.1952 - 5 StR 362/52
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Dagegen ist es nicht erforderlich, daß im Einzelfall auch alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abnahme des Eides erfüllt sind; denn § 154 StGB verlangt nicht die Zuständigkeit des Gerichts zur Abnahme gerade des geleisteten Eides, d.h. das Vorliegen der für das einzelne Verfahren gegebenen besonderen Voraussetzungen der Eidespflicht des Schwörenden (BGHSt 3, 235).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, daß der Eid in einem gerichtlichen Verfahren geschworen wurde, in welchem ein Eid dieser Art von den Gesetzen überhaupt zugelassen worden ist (BGHSt 3, 248).
  • BGH, 26.05.1954 - 4 StR 12/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selbständigen Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklagte nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt oder entgegen der gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist (4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 186; 1 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe muß der Tatrichter über sämtliche Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie Sicherungsmaßnahmen erneut entscheiden, weil diese mit der Aufhebung der Gesamtstrafe ohne weiteres hinfällig geworden sind (BGHSt 7, 180, 182) [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54].
  • BGH, 14.06.1955 - 1 StR 450/54
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selbständigen Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklagte nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt oder entgegen der gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist (4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 186; 1 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB).
  • BGH, 14.06.1955 - 5 StR 170/55
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben des Vollstreckungsschuldners ist - im Gegensatz zu den Revisionsausführungen - seit der Neufassung des § 807 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952) ebenso wie ihre Vollständigkeit Gegenstand der Eidesleistung (BGHSt 7, 375; vgl. auch BGHSt 10, 149 und 272).
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es beim Tatbestand des Meineids in der Regel einen selbständigen Strafmilderungsgrund bildet, wenn der Angeklagte nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt oder entgegen der gesetzlichen Vorschrift zu Unrecht vereidigt worden ist (4 StR 12/54 vom 26. Mai 1954; BGHSt 8, 186; 1 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]StR 516/55 vom 15. Dezember 1955 bei LM Nr. 42 zu § 154 StGB).
  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 27/57
    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Die Richtigkeit der in dem Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben des Vollstreckungsschuldners ist - im Gegensatz zu den Revisionsausführungen - seit der Neufassung des § 807 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952) ebenso wie ihre Vollständigkeit Gegenstand der Eidesleistung (BGHSt 7, 375; vgl. auch BGHSt 10, 149 und 272).
  • RG, 02.10.1918 - I 409/18

    1. Über die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 2. Ist ein Gesuch um

    Auszug aus BGH, 30.10.1958 - 4 StR 334/58
    Auch der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist vom Landgericht nicht verletzt worden; denn es hat sich von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt (RGSt 52, 319).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht